Die Abmahnung ist eine disziplinarische Maßnahme des Arbeitgebers, um einen Arbeitnehmer auf Leistungs- oder Verhaltensmängel hinzuweisen. Bleiben die Defizite weiterhin bestehen, können weitere Abmahnungen bis hin zur Kündigung folgen. Damit eine Abmahnung in der Ausbildung wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Gerechtfertigt ist eine Abmahnung in der Ausbildung dann, wenn der Auszubildende gegen die im Ausbildungsvertrag fixierten Pflichten verstößt. Konkret heißt das zum Beispiel: Der Azubi erscheint unentschuldigt verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz, schwänzt die Berufsschule oder führt keinen Ausbildungsnachweis. Schlechte Noten oder versehentliche leichte Fehler sind dagegen kein Abmahnungsgrund.
Ändert sich das angemahnte Verhalten in der Folge nicht, kann das in letzter Konsequenz zur Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens führen. In der Rechtsprechung hat sich die Faustregel herausgebildet, dass einer Kündigung mindestens zwei Abmahnungen zu gleichen Tatbeständen vorausgehen müssen. Bei grobem Fehlverhalten wiederum (z. B. Diebstahl, mutwillige Sachbeschädigung) droht die sofortige Kündigung.
Eine Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Um formal korrekt zu sein, muss sie die Zeit, den Ort und die Art des Vertragsverstoßes exakt wiedergeben. Außerdem hat der Arbeitgeber die Abmahnung relativ bald nach dem Vorfall auszusprechen; eine vorgeschriebene Frist gibt es aber nicht.
Soll mit einer Abmahnung eine fristlose Kündigung gestützt werden, muss diese darin ausdrücklich angedroht worden sein. Je nach der Art der Pflichtverletzung verliert eine Abmahnung in der Regel nach 1–2 Jahren ihre Wirksamkeit: Danach darf der Arbeitgeber sie nicht mehr als Kündigungsgrundlage heranziehen. Im Ausbildungszeugnis dürfen Abmahnungen nicht erwähnt werden.
Eine Abmahnung ist als „Warnschuss“ zu verstehen: Der Abgemahnte soll dazu angehalten werden, über seine Leistung bzw. sein Verhalten nachzudenken und Mängel abzustellen. Wer seine Fehler erkennt und die Ausbildung erfolgreich fortsetzen will, reagiert klug, wenn er sich beim Vorgesetzten entschuldigt und Besserung verspricht.
Was aber, wenn die Abmahnung auch nach reiflicher Abwägung ungerechtfertigt scheint? In diesem Fall sollte man das Problem sachlich und besonnen beim Ausbilder ansprechen. Führt auch das nicht weiter, kann man die Ausbildungsberatung der zuständigen Stelle zurate ziehen. Als letztes Mittel bleibt eine schriftliche Gegendarstellung, die in die Personalakte aufgenommen wird – oder die Klage auf Rücknahme der Abmahnung. Wer solche Maßnahmen ergreift, sollte sich jedoch bewusst machen, dass eine vertrauensvolle Weiterarbeit im Betrieb dann nur noch schwer möglich ist.
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Checkliste Abmahnung (pdf): Welche Gründe rechtfertigen eine Abmahnung, und welche Vorgaben muss der Arbeitgeber einhalten? Dieser kompakte Überblick gibt Aufschluss.
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ISBN 978-3-941356-03-0
548 Seiten24,95 €