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Das ABC der Ausbildung:
Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag)

In einem Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag) vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ihr Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Datum einvernehmlich aufzulösen. Anders als bei einer Kündigung müssen sich beide Parteien also einig sein. Der Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu formulieren.

Der Aufhebungsvertrag in der Ausbildung

Eine duale Ausbildung kann per Aufhebungsvertrag jederzeit beendet werden. Der Azubi gibt dadurch seinen Ausbildungsplatz freiwillig auf. Die bei Kündigungen geltenden Fristen und Schutzvorschriften – etwa nach dem Mutterschutzgesetz oder Schwerbehindertengesetz – müssen nicht beachtet werden. Außerdem hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht, wie es bei einer betriebsseitigen Kündigung der Fall wäre.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

Für einen Aufhebungsvertrag gelten gesetzliche, tarifliche oder arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsbestimmungen nicht. Die Unterzeichner verzichten also auf Rechte und Ansprüche, die ihnen im Kündigungsfall zustünden. Für Azubis kann das einerseits riskant sein – oder andererseits nützlich, um den Arbeitsplatz schnell wechseln zu können. Für manche ist ein Aufhebungsvertrag auch ein kluger Kompromiss, wenn ihnen ansonsten eine Kündigung ins Haus steht: So können sie künftigen Personalverantwortlichen im Vorstellungsgespräch von einer Trennung in gegenseitigem Einvernehmen berichten.

Problematisch ist ein Auflösungsvertrag vor allem für Azubis ohne sichere berufliche Perspektive. Heikel wird es zum Beispiel dann, wenn sich der Betreffende bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden möchte: Da er das Ausbildungsende selbst herbeigeführt hat, muss er mit bis zu drei Monaten Sperrzeit rechnen, bevor er Arbeitslosengeld I erhält. Es sei denn, ihm wäre andernfalls zum gleichen Zeitpunkt rechtmäßig und nicht verhaltensbedingt gekündigt worden und die Hinnahme dieser Kündigung wäre unzumutbar gewesen.


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