Die Ausbildungsdauer einer dualen Ausbildung ist in der Ausbildungsordnung des betreffenden Berufs festgelegt: Die meisten Berufe erlernt man in drei bis dreieinhalb Jahren, in manchen Berufen hat man nach zwei Jahren ausgelernt. Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ist im Ausbildungsvertrag festzuhalten.
Unter welchen Bedingungen man die Ausbildung verkürzen kann, regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Je nach Ausbildungsdauer gelten bestimmte Untergrenzen: Beträgt die normale Ausbildungszeit dreieinhalb Jahre, kann die Ausbildung auf wenigstens zwei Jahre verkürzt werden. Bei einer Regelzeit von drei Jahren sind es mindestens 18 Monate, bei einer Regelzeit von zwei Jahren mindestens ein Jahr.
Hat der Azubi bereits eine berufliche Vorbildung durchlaufen, kann die angestrebte Ausbildung entsprechend verkürzt werden. Zu den Zeiten, die ganz oder teilweise angerechnet werden können, zählen: Bildungsgänge an einer berufsbildenden Schule (z. B. Berufsfachschule), das Berufsgrundbildungsjahr oder die Einstiegsqualifizierung.
Nicht in jedem Bundesland kann man sich eine berufliche Vorbildung anrechnen lassen. Wo dies möglich ist, wird der jeweilige Zeitraum als bereits abgeleistete Ausbildungszeit gewertet: Wer ein Jahr Vorbildung angerechnet bekommt, überspringt also das erste Lehrjahr und startet direkt ins zweite. Dadurch entsteht auch ein Anspruch auf eine entsprechend höhere Ausbildungsvergütung (im Beispiel der des zweiten Lehrjahrs).
Die Anrechnung einer beruflichen Vorbildung muss zum Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die Verkürzung wird im Ausbildungsvertrag festgehalten.
Eine kürzere Ausbildung kommt auch infrage, wenn der Azubi einen höheren allgemeinen Schulabschluss als den Hauptschulabschluss hat. Mit der Fachoberschulreife (Mittlere Reife, Realschulabschluss) lässt sich die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr kürzen, mit der Fachhochschulreife oder dem Abitur sogar um ein ganzes Jahr. Es kann sich also lohnen, vor der Ausbildung noch einen höheren Schulabschluss nachzuholen. Allerdings zählt die Schulausbildung nicht als bereits erbrachte Ausbildungszeit. Man beginnt also regulär im ersten Lehrjahr und erhält die dafür vorgesehene Ausbildungsvergütung.
Die Verkürzung aufgrund eines höheren Schulabschlusses ist nur möglich, wenn sich Betrieb und Azubi einig sind. Sie müssen die Verkürzung gemeinsam bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag kann zu Ausbildungsbeginn oder spätestens ein Jahr vor dem Ausbildungsende eingereicht werden. Die kürzere Ausbildungszeit wird in den Ausbildungsvertrag aufgenommen.
Berufserfahrung in einem ausbildungsnahen Bereich kann ebenfalls dafür sprechen, die Ausbildung zu verkürzen. Welche Kriterien erfüllt sein müssen, umschreibt der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung so: Nötig ist der „Nachweis einer einschlägigen beruflichen Grundbildung sowie einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld“. Angesichts dieser allgemeinen Leitlinie sollte man sich im konkreten Fall an die zuständige Stelle wenden. Hat man bereits eine Ausbildung in einem anderen Beruf abgeschlossen, kann die aktuelle Ausbildung um bis zu ein Jahr verkürzt werden.
Damit die Ausbildung erfahrungsbedingt verkürzt werden kann, muss der Ausbildungsbetrieb zustimmen. Den entsprechenden Antrag stellen Arbeitgeber und Azubi gemeinsam bei der zuständigen Stelle. Dies sollte möglichst zu Beginn der Ausbildung geschehen, ist aber noch bis zu einem Jahr vor dem Ausbildungsende möglich. Die verkürzte Ausbildungszeit wird im Ausbildungsvertrag vermerkt. An der Höhe der Ausbildungsvergütung ändert sich nichts.
Wer während einer laufenden Ausbildung den Arbeitgeber wechselt, kann sie am neuen Arbeitsplatz in der Regel nahtlos fortsetzen. Die bisherige Ausbildungszeit wird meist vollständig, zumindest aber teilweise angerechnet. Auch in puncto Ausbildungsvergütung beginnt man nicht wieder bei null, sondern wird dort eingestuft, wo man vor dem Wechsel aufgehört hat.
Eine Verkürzung der Ausbildung ist auch dann möglich, wenn man den Ausbildungsberuf wechselt. Voraussetzung ist, dass es sich um einen ähnlichen Beruf mit vergleichbaren Ausbildungsinhalten handelt. Maximal kann das gesamte erste Lehrjahr angerechnet werden, sofern die Lehrinhalte in beiden Berufen weitestgehend übereinstimmen. Die Ausbildungsvergütung wird entsprechend angepasst.
Zeigt man während der Ausbildung gute Leistungen, kann man die Ausbildung verkürzen und die Abschlussprüfung vorziehen. Entscheidend sind zwei Kriterien: Sowohl die Durchschnittsnote in den prüfungsrelevanten Berufsschulfächern als auch die Leistungsbewertung des Betriebs muss mindestens 2,49 betragen. Außerdem müssen die guten Leistungen meist noch vom Betrieb und von der Berufsschule bestätigt werden.
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist rechtzeitig zu beantragen, wenn möglich zur Hälfte der Ausbildungszeit. Dem Antrag sind in Kopie beizulegen: ein Zeugnis der Berufsschule, eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs, eine Bescheinigung über die Zwischenprüfung und das Berichtsheft.
Bei einer Teilzeitausbildung wird nicht die gesamte Ausbildungsdauer verkürzt, sondern nur die tägliche Arbeitszeit.
Wenn es nötig ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die Ausbildung auch verlängert werden. Gründe dafür sind zum Beispiel lange Krankheiten, eine Behinderung des Azubis, Mängel in der Ausbildung, Ausbildungsausfälle oder eine Ausbildung in Teilzeit.
Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildung ist vom Azubi bei der zuständigen Stelle einzureichen. Dort wird auch der Ausbildungsbetrieb angehört, um den Sachverhalt zu prüfen. Ist der Arbeitgeber für die Verlängerung verantwortlich, hat der Azubi eventuell Anspruch auf Schadenersatz.
Muster-Antrag auf Verkürzung der Ausbildung (pdf): Wie ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit aussehen kann, zeigt dieses Beispiel der Industrie- und Handelskammer Nordwestfalen.
Für alle Arten von Einstellungstests, Eignungstests und Berufseignungstests
ISBN 978-3-941356-03-0
548 Seiten24,95 €