Stellen Azubis im Laufe der dualen Ausbildung fest, dass der gewählte Ausbildungsberuf nicht ihren Vorstellungen entspricht, besteht die Möglichkeit, die Ausbildung zu wechseln. In mancher Hinsicht ist das sogar einfacher als ein bloßer Betriebswechsel.
Entschließen sich Auszubildende noch in der Probezeit dazu, die Ausbildung zu wechseln, können sie fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen. Es ist aber ratsam, damit zu warten, bis ein neuer Ausbildungsplatz gefunden wurde. Ist die Probezeit bereits verstrichen, hat der Azubi die Wahl zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag. Letzterer belegt, dass das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.
Wer die Ausbildung bzw. den Beruf wechseln wird, hat damit aber auch einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Nach § 22 des BBiG gelten die Aufgabe der Berufsausbildung und der Beginn der Ausbildung in einem anderen Beruf als wichtige Gründe. Der Azubi muss also nicht auf einen Aufhebungsvertrag hinwirken und kann kündigen, ohne Schadensersatzforderungen fürchten zu müssen.
Azubis, die sich zum Ausbildungswechsel entscheiden, haben Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis. Außerdem sollten sie rechtzeitig prüfen, ob ihnen im bestehenden Ausbildungsverhältnis noch Urlaubstage zustehen. Verbleibende Überstunden sollten ausgezahlt oder abgefeiert werden.
Mit dem neuen Betrieb gilt es schließlich zu klären, ob es im Ausbildungsrahmenplan der beiden Berufe Überschneidungen gibt. Bei reinen Betriebswechseln müssen Azubis oft nicht noch einmal die volle Ausbildungsdauer absolvieren – manchmal können aber auch den Beruf wechselnde Azubis die Ausbildung verkürzen. Das muss allerdings individuell mit dem neuen Ausbildungsbetrieb vereinbart und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden.
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