Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, mit der ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst. Anders als bei einem Aufhebungsvertrag ist dafür kein Einverständnis des anderen Vertragspartners nötig. Kündigungen müssen schriftlich in Briefform erfolgen, E-Mails oder Faxe sind unzulässig. Die Kündigungsgründe sind klar zu formulieren. Die Regelungen zur Kündigung einer dualen Ausbildung finden sich in § 22 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Während der Probezeit zu Beginn der Ausbildung kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis jederzeit kündigen. Eine Frist gibt es dafür nicht, auch der Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. Nach der Probezeit setzen fristlose Kündigungen laut BBiG einen „wichtigen Grund“ voraus: Der liegt zum Beispiel vor, wenn der Betrieb seine Ausbildungspflichten vernachlässigt, wenn er gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verstößt oder wenn die Ausbildung andere schwere Mängel aufweist. Die Ausbildung fortzusetzen, muss für den Azubi unzumutbar sein. Hat der Betrieb die Möglichkeit, die Missstände zu ändern, muss der Azubi ihn zunächst schriftlich dazu auffordern. Ist der „wichtige Grund“ schon seit über zwei Wochen bekannt, lässt sich damit keine Kündigung mehr stützen.
Abgesehen davon hat jeder Azubi die Möglichkeit einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung. Wer davon Gebrauch machen möchte, etwa um die Berufsausbildung abzubrechen oder den Beruf zu wechseln, muss eine vierwöchige Kündigungsfrist beachten.
Minderjährige Azubis können nicht selbstständig kündigen: Sie müssen ihre Kündigung von ihren gesetzlichen Vertretern – das sind in der Regel die Eltern – unterzeichnen lassen.
Beim Thema Kündigung gilt: Man sollte sich seine Entscheidung gut überlegen und jeden Schritt gewissenhaft abwägen. So manches Problem lässt sich ganz unkompliziert in einem Gespräch mit dem Ausbilder beheben. Außerdem kann man sich Unterstützung von außen holen. Hilfe für ratsuchende Azubis bieten zum Beispiel die Gewerkschaften, die Jugend- und Auszubildendenvertretungen oder die Ausbildungsberatung der zuständigen Stellen.
Während der Probezeit kann auch der Arbeitgeber die Ausbildung jederzeit fristlos beenden. Danach darf er dies nur noch bei grobem Fehlverhalten des Azubis tun. Delikte wie Diebstahl, Körperverletzung oder mutwillige Sachbeschädigung können zur sofortigen Kündigung führen. Bei leichteren Vergehen wie Unpünktlichkeit, Schwänzen der Berufsschule oder verspäteter Krankmeldung müssen normalerweise zwei Abmahnungen zum selben Sachverhalt vorliegen, damit eine Kündigung berechtigt ist. Auch betriebsbedingt notwendige Entlassungen können Kündigungen rechtfertigen – nicht aber schlechte Leistungen in der Berufsschule oder kleinere Patzer am Arbeitsplatz.
Ist der Azubi minderjährig, muss der Ausbilder die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Auszubildenden erklären.
Regulär kündigen kann der Betrieb während der Ausbildung nicht, denn Azubis genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Manche Personengruppen sind durch weitere gesetzliche Bestimmungen verschärft abgesichert: Dazu zählen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehinderte, Schwangere, Mütter bis zu vier Monate nach der Geburt sowie Azubis in Elternzeit. Für sie gelten Kündigungsbedingungen, die zum Beispiel die fristlose Kündigung in der Probezeit außer Kraft setzen können.
Bis das Ausbildungsverhältnis kündigungsgemäß endet, erhält der Azubi seine anteilige Ausbildungsvergütung. Möglichen Resturlaub kann er entweder nehmen oder ausgezahlt bekommen; Überstunden werden ihm durch Freizeit- oder Lohnausgleich erstattet. Spätestens am letzten Ausbildungstag sollte der Ausbilder dem Azubi ein Ausbildungszeugnis ausstellen. Wurde die Ausbildung unrechtmäßig gekündigt, kann die gegnerische Vertragspartei noch bis zu drei Monate im Nachhinein Anspruch auf Schadensersatz erheben.
Wer das Ausbildungsverhältnis gekündigt hat und aus welchem Grund dies geschah, darf grundsätzlich nicht im Ausbildungszeugnis stehen. Der Azubi kann jedoch verlangen, dass der Kündigungsgrund genannt wird, wenn er selbst gekündigt hat oder ihm betriebsbedingt gekündigt wurde.
Ratgeber der DGB-Jugend: Der Jugendverband des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) informiert rund um die Kündigung der Ausbildung.
Erste Hilfe bei Problemen: „Dr. Azubi“ der DGB-Jugend hilft schnell, unbürokratisch und anonym.
Für alle Arten von Einstellungstests, Eignungstests und Berufseignungstests
ISBN 978-3-941356-03-0
548 Seiten24,95 €