Seit 2020 gilt für die Ausbildungsvergütung in bestimmten Branchen und Berufen eine feste Untergrenze. Der sogenannte „Mindestlohn für Azubis“ wird durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Für Auszubildende, die ihre Ausbildung im Jahr 2024 beginnen, beträgt der Mindestlohn im ersten Ausbildungsjahr 649 Euro brutto monatlich. Brutto bedeutet: Der Ausbildungsbetrieb muss davon noch Steuern und Sozialabgaben an den Staat abführen. Der Netto-Betrag, den Azubis tatsächlich überwiesen bekommen, ist also niedriger.
Der Mindestlohn gilt für Ausbildungsverhältnisse, die frühestens 2020 begonnen haben und im Berufsbildungsgesetz oder in der Handwerksordnung (HWO) geregelt sind. Dabei handelt es sich um eine Untergrenze: Der Arbeitgeber darf selbstverständlich auch mehr zahlen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.
Wer seine Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen hat, profitiert nicht von der neuen Mindestlohn-Vorschrift. Und wenn es für die Branche oder für den Betrieb einen Tarifvertrag gibt, dann hat dieser Vorrang: Die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung darf über oder unter dem Mindestlohn liegen.
Ausgenommen sind auch Ausbildungen, die nicht bundeseinheitlich im Berufsbildungsgesetz oder in der Handwerksordnung geregelt sind: Dazu gehören zum Beispiel Schulische Ausbildungen, für die oft die Bundesländer zuständig sind. Betroffen sind insbesondere Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialberufe wie Pflegefachleute, Erzieher oder Sozialassistenten.
Fragen und Antworten: Weitere Fakten zum „Azubi-Mindestlohn“, zusammengestellt vom Deutschen Gewerkschaftsbund.
Für alle Arten von Einstellungstests, Eignungstests und Berufseignungstests
ISBN 978-3-941356-03-0
548 Seiten24,95 €