Die Probezeit ist die Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der besondere arbeitsrechtliche Regelungen gelten. Für duale Ausbildungen schreibt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Probezeit verpflichtend vor. Ihre Dauer muss im Ausbildungsvertrag vermerkt werden.
Das Besondere an der Probezeit ist: Betrieb und Azubi können jederzeit die Ausbildung kündigen. Es gibt keine Kündigungsfrist, die Kündigung tritt also mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ein Kündigungsrund muss nicht genannt werden. Die Kündigung muss schriftlich vorliegen.
Bei Schwangeren gilt während der Probezeit ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz: Ihnen darf nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss jedoch Kenntnis von der Schwangerschaft haben. Er kann noch bis zu zwei Wochen nach erfolgter Kündigung informiert werden, damit der Kündigungsschutz greift.
Auch für Schwerbehinderte oder Mitglieder der betrieblichen Jugendvertretung gilt während der Probezeit ein besonderer Kündigungsschutz.
Laut dem Berufsbildungsgesetz muss die Probezeit zwischen einem und vier Monaten betragen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Probezeit individuell festgelegt werden, wobei in der Regel die Maximaldauer ausgereizt wird. Die vereinbarte Probezeit ist in den Ausbildungsvertrag aufzunehmen.
Für Ausbildungen gelten damit andere Vorgaben als für reguläre Festanstellungen: Hierfür ist rechtlich keine Probezeit vorgeschrieben, allgemein üblich sind sechs Monate.
Grundsätzlich erlaubt es das Berufsbildungsgesetz nicht, die Probezeit zu verlängern. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Ausbildung zu mehr als einem Drittel der vereinbarten Probezeit ruht, beispielsweise krankheitsbedingt. Jede Verlängerung der Probezeit muss schriftlich dokumentiert werden. Sieht der Ausbildungsvertrag mehr als vier Monate Probezeit vor, ist diese Angabe unwirksam.
Wenn sich Betrieb und Azubi einig sind, können sie die Probezeit verkürzen. Die Mindestdauer von einem Monat darf dadurch jedoch nicht unterschritten werden. Kürzere Probezeiten sind dann möglich, wenn der Azubi vor dem Ausbildungsbeginn bereits im Betrieb gearbeitet hat. Bei großer Nähe zwischen der früheren Beschäftigung und der aktuellen Ausbildung kann sogar ein Rechtsanspruch auf eine kürzere Probezeit entstehen.
Grundsätzlich haben Betrieb und Azubi das gleiche Ziel: Die Ausbildung soll erfolgreich abgeschlossen werden. In der Probezeit können beide Seiten noch einmal prüfen, ob sich dieses Ziel gemeinsam erreichen lässt. Auszubildende finden heraus, ob der Beruf den Vorstellungen entspricht und wie gut er sich im gewählten Betrieb erlernen lässt. Arbeitgeber achten darauf, ob sich der Azubi in die Belegschaft integriert und die beruflichen Grundanforderungen erfüllt.
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ISBN 978-3-941356-03-0
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