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Wer seine Ausbildung beginnt, ist mit viel Neuem konfrontiert: Nicht nur die Ausbildungsinhalte sind neu, auch mit Versicherungen und Steuern hat man sich in der Regel noch nicht auseinandergesetzt. Das kann zunächst verwirrend und einschüchternd sein. Wer muss Steuern zahlen? Wann lohnt sich eine Steuererklärung? Und wie geht das überhaupt: eine Steuererklärung einreichen? Hier kommen die wichtigsten Fragen und Antworten.
Grundsätzlich sind Azubis steuerpflichtig, wenn sie für ihre Ausbildung ein Gehalt bekommen. Steuern bezahlen müssen sie aber erst ab ca. 1.050 Euro Monatseinkommen in der Steuerklasse 1 (ledig und ohne Kind). Diese Steuern zieht der Arbeitsgeber dann automatisch vom monatlichen Bruttogehalt ab.
Außerdem gibt es für alle Arbeitnehmer einen jährlichen Grundfreibetrag, für den keine Steuern gezahlt werden müssen. 2020 beträgt er 9.408 Euro (9.168 Euro im Jahr 2019). Wenn das Jahreseinkommen diesen Grundfreibetrag nicht überschreitet, müssen Azubis keine Steuern zahlen.
Eine Steuererklärung soll zeigen, ob in einem Jahr zu viele oder zu wenige Steuern gezahlt wurden. Wird der Grundfreibetrag von 9.408 Euro überschritten, müssen Azubis eine Steuererklärung abgeben. Ebenfalls dazu verpflichtet sind sie, wenn sie aus anderen Gründen vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Aber auch eine freiwillige Steuererklärung kann sich für sie lohnen.
Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell auch Kirchensteuer vom Gehalt abgeführt, lohnt sich für Azubis in der Regel eine Steuererklärung: Meistens werden die schon gezahlten Steuern komplett zurückerstattet. Ob der Arbeitgeber Steuern abgeführt hat, erkennt man in den monatlichen Lohnzetteln oder der Jahressteuerbescheinigung. Eine freiwillige Steuerbescheinigung lohnt sich außerdem, wenn in einem Jahr Werbungskosten von über 1.000 Euro angefallen sind.
Werbungskosten sind Kosten im Zusammenhang mit Arbeit oder Ausbildung, zum Beispiel:
Diese Werbungskosten werden mit den gezahlten Steuern verrechnet und die überschüssigen Beträge häufig zurückgezahlt. Es existiert ein Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr. Das bedeutet, dass 1.000 Euro im Jahr als Werbungskosten steuerfrei sind, auch wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten nicht so hoch waren. Dieser Pauschbetrag wird bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer automatisch mit eingerechnet. Somit macht eine Steuererklärung meist keinen Sinn für Azubis, wenn ihre Werbungskosten unter dieser Grenze von 1.000 liegen. Häufig geben Azubis jedoch deutlich mehr für ihre Ausbildung aus.
Allerdings dürfen nicht alle Azubis ihre Kosten als Werbungskosten absetzen. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen erster und zweiter Ausbildung. Zweite Ausbildung bedeutet, dass man vorher schon eine andere Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Azubis in ihrer zweiten Ausbildung dürfen Werbungskosten absetzen.
In der ersten Ausbildung ist die Absetzung von Werbungskosten dagegen nur möglich, wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt. Das bedeutet, dass der Ausbildungsbetrieb den Azubi bezahlt, dieser also ein Gehalt erhält.
Azubis in ihrer ersten Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses – also wenn man etwas für die Ausbildung bezahlen muss oder studiert – können keine Werbungskosten absetzen. Sie dürfen Ausgaben wie Fahrt- oder Arbeitskleidungskosten stattdessen als Sonderausgaben angeben. Bis zu 6.000 Euro an Sonderkosten sind im Jahr steuerfrei absetzbar.
Zahlen sie keine Steuern, weil ihr Gehalt beispielsweise zu gering ist, bekommen Azubis natürlich vom Finanzamt kein Geld zurück, auch wenn sie hohe Werbungskosten haben. Stattdessen können sie für die Werbungskosten einen Verlustvortrag einreichen, wenn ihre Ausgaben – also die Werbungskosten – höher als ihre Einnahmen waren. Die Idee: Das Finanzamt merkt sich den Verlust, der durch die hohen Werbungskosten für den Azubi entsteht, und verrechnet ihn in späteren Jahren, wenn der Azubi über Einnahmen verfügt. So vermindert sich dann das zu versteuernde Einkommen und man kann dadurch Geld sparen.
Das Problem dabei: Ein Verlustvortrag kann nur für Werbungskosten geltend gemacht werden, für Sonderausgaben dagegen nicht. Befindet man sich in einer Erstausbildung ohne Dienstverhältnis und darf dementsprechend keine Werbungskosten absetzen, lassen sich hohe Ausbildungskosten also nicht auf später „übertragen".
Steuererklärungen kann man in Papierform, mit Steuer-Software (ElsterFormular) oder über Anbieter von Online-Steuererklärungen abgeben. Für Azubis bietet sich dabei eine vereinfachte Steuererklärung an. Diese ist kürzer und deshalb einfacher auszufüllen.
Um erstmal auszuprobieren, wie eine Steuererklärung funktioniert, kann man seine Daten probeweise in die Formulare von Online-Anbietern einfügen. So sieht man gleich, ob man eine Steuererstattung erhält. Erst wenn man die Steuererklärung ans Finanzamt schickt, kosten die Online-Anbieter etwas. Erkennt man jedoch, dass keine Erstattung zu erwarten ist, braucht man das Formular nicht abzusenden, es entstehen also auch keine Kosten.
Ist man verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, hat man dazu bis zum 31. Juli des folgenden Jahres Zeit. Eine freiwillige Steuererklärung kann hingegen bis zu vier Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Frist ist dabei der 31. Dezember. Die freiwillige Steuererklärung von 2019 kann man also bis zum 31. Dezember 2023 abgeben. Ist man jedoch nur einen Tag zu spät dran, verfällt die Möglichkeit.
Würde man durch eine freiwillige Steuererklärung Steuern zurückerhalten, kann man die Abgabe der Steuererklärung etwas hinauszögern: ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs gibt es 0,5% Zinsen. Deutlich mehr also, als wenn das Geld auf dem eigenen Bankkonto läge.
ElsterFormular: Das offizielle Steuerformular der deutschen Finanzverwaltung
Lohn- und Einkommensteuerrechner: Der Rechner des Bundesministeriums für Finanzen
Berufsbilder: Welcher Beruf ist der richtige?
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