Das ABC der Ausbildung:
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

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Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) vertreten in Unternehmen oder Behörden die Interessen der jungen Beschäftigten. Dazu zählen alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unter 25 Jahren. Die gesetzliche Grundlage der JAV-Arbeit ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Welche Aufgaben hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kümmert sich um die Belange der jungen Betriebsangehörigen. Dabei arbeitet sie eng mit der Personalvertretung und dem Betriebsrat zusammen. Die JAV kontrolliert zum Beispiel, ob das Unternehmen die geltenden Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften einhält. Außerdem dient sie als Ansprechpartner bei Fragen und Problemen rund um die Ausbildung und den Beruf. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung fördert die Gleichstellung männlicher und weiblicher Beschäftigter und die Integration ausländischer Azubis.

In welchen Betrieben gibt es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung?

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann überall dort aufgestellt werden, wo es mindestens fünf minderjährige Beschäftigte bzw. Azubis unter 25 Jahren gibt. Von ihnen werden die JAV-Mitglieder gewählt. Kandidieren können alle Arbeitnehmer, die höchstens 24 Jahre alt sind und nicht bereits dem Betriebsrat angehören. Die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der zu vertretenden Personengruppe: Bei 5 bis 20 jugendlichen Arbeitnehmern im Betrieb besteht die JAV aus einem Vertreter, bei über 1.000 zu vertretenden Beschäftigten aus bis zu 15 Mitgliedern. Die JAV-Wahlen finden in der Regel alle zwei Jahre im Oktober und November statt.

Welchen Schutz genießen Mitglieder der JAV?

JAV-Mitglieder sind durch das Betriebsverfassungsgesetz arbeitsrechtlich besonders geschützt. Dadurch soll verhindert werden, dass sich ihr Engagement in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nachteilig auf ihre Berufschancen auswirkt. Azubis in der JAV haben daher sogar einen Anspruch auf unbefristete Übernahme: Dazu müssen sie ihre Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Ausbildungsmonate schriftlich einfordern.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst

Auch im öffentlichen Dienst gibt es Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Statt des Betriebsverfassungsgesetzes gelten hier allerdings die Personalvertretungsgesetze des Bundes bzw. des jeweiligen Bundeslands. Die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretungen des öffentlichen Dienstes gleichen denen in der Privatwirtschaft. Kleinere Abweichungen betreffen zum Beispiel das Höchstalter: In einigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen und Bayern, dürfen die JAV-Mitglieder maximal 26 Jahre alt sein.

Weblink

JAV.info: Das Informationsportal der Gewerkschaft Ver.di zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.

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