Als überbetriebliche Ausbildung bezeichnet man Teile einer dualen Ausbildung, die nicht im Ausbildungsbetrieb oder in der Berufsschule stattfinden. Andere gängige Bezeichnungen sind „überbetriebliche Unterweisung“ oder „überbetriebliche Lehrlingsunterweisung“.
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Wie ist die überbetriebliche Ausbildung geregelt?
Die rechtlichen Grundlagen der überbetrieblichen Ausbildung finden sich In § 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. § 3 der Handwerksordnung (HwO). Dort heißt es, dass „Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert“. Voraussetzung ist, dass die betreffende Ausbildungsordnung eine überbetriebliche Ausbildung erlaubt.
Wozu dient die überbetriebliche Ausbildung?
In vielen Betrieben können Azubis nicht alle Ausbildungsbereiche kennen lernen, die die jeweilige Ausbildungsordnung vorschreibt. Vor allem kleinere Unternehmen sind oft so stark spezialisiert, dass vor Ort die benötigten Geräte oder Fachleute fehlen. Daher betreiben die zuständigen Stellen überbetriebliche Bildungsstätten: Hier erwerben und vertiefen die Lehrlinge Fertigkeiten und Kenntnisse, die ansonsten zu kurz kämen. Die Ausbildungsbetriebe profitieren wiederum vom Know-how ihrer Azubis.
Wie gestaltet sich die überbetriebliche Ausbildung?
Die Schulungen im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung erstrecken sich über die volle Arbeitszeit. Sie dauern typischerweise rund drei bis vier Wochen im Jahr. Die überbetrieblichen Ausbildungsphasen gehen größtenteils zulasten der Ausbildungszeit im Betrieb. Die Lehrgänge in der Berufsschule sind davon weniger betroffen.