Arbeitszeit, Probezeit, Urlaub, Krankheit: Die wichtigsten Azubi-Rechte und -Pflichten im Überblick.
Wie ist die Arbeitszeit in der Ausbildung geregelt? Was genau ist die Probezeit? Wie viel Urlaub hat man als Azubi, und was passiert im Krankheitsfall? Über die Rechte und Pflichten während der Lehre entscheiden in Deutschland verschiedene Gesetze.
Arbeitszeit und Nachtruhe
Minderjährige Azubis – also Azubis unter 18 Jahren – dürfen in der Regel nur montags bis freitags von 6 bis 20 Uhr eingesetzt werden. Pro Tag sind für sie maximal 8, pro Woche bis zu 40 Arbeitsstunden erlaubt. Allerdings gibt es einige Ausnahmen: In Bäckereien zum Beispiel können 16-Jährige schon ab 5 Uhr morgens, 17-Jährige bereits ab 4 Uhr morgens arbeiten. Im Gastgewerbe sind Arbeitszeiten bis 22 Uhr erlaubt. Wer betriebsbedingt samstags oder sonntags arbeiten muss, dem steht ein Ersatzruhetag zu.
Für Volljährige gilt eine wöchentliche Höchst-Arbeitszeit von 48 Stunden. Innerhalb dieses Rahmens dürfen sie auch samstags und – in Ausnahmefällen – länger als 8 Stunden täglich arbeiten. Feste Nachtruhezeiten sind bei Erwachsenen nicht vorgeschrieben. Für Sonntagsarbeit wird ein Ersatzruhetag fällig.
Geregelt durch: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Pausen
Minderjährige Azubis dürfen nicht länger als 4,5 Stunden am Stück arbeiten. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden stehen ihnen 30 Minuten Ruhepause zu. Wer mindestens 6 Stunden am Tag arbeitet, kann 60 Minuten unterbrechen. Volljährige Azubis können bis zu 6 Stunden durcharbeiten, danach müssen sie mindestens 30 Minuten pausieren. Für alle Altersgruppen gilt: Die tägliche Gesamt-Pausenzeit kann in mehrere, jeweils mindestens 15 Minuten lange Blöcke aufgeteilt werden. Eine Arbeitsbereitschaft während der Pause ist nicht gestattet.
Geregelt durch: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Probezeit
Die Probezeit während der Ausbildung umfasst mindestens den ersten und höchstens die ersten vier Ausbildungsmonate. Während der Probezeit prüfen Azubi und Betrieb, ob sie zueinander passen. Falls nicht, kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Geregelt durch: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Krankheit
Wer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kann, muss dies dem Betrieb umgehend – noch vor Arbeitsbeginn – mitteilen. Danach sollte er sich schleunigst um die Krankschreibung vom Arzt kümmern, im Amtsdeutsch „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ genannt. Darin steht unter anderem, wie lange man voraussichtlich fehlen wird – auch darüber sollte man den Arbeitgeber sofort informieren. Die Krankschreibung muss spätestens am vierten Krankheitstag im Betrieb vorliegen; der Arbeitgeber kann sie allerdings auch schon am ersten Tag verlangen. Dauert die Krankheit länger als angegeben, muss man sich vom Arzt eine Folgebescheinigung ausstellen lassen. Der Lohn wird während der Krankheitszeit weitergezahlt.
Geregelt durch: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
Urlaub
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub hängt vom Alter zu Beginn eines Kalenderjahrs ab: 15-jährige Azubis haben mindestens 30 Werktage Urlaub, 16-jährige mindestens 27 Werktage, 17-jährige mindestens 25 Werktage und Erwachsene mindestens 24 Werktage. Aber Vorsicht, das Gesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus: Als Werktag zählt jeder Tag, der kein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist – also auch der Samstag! Wer „nur“ von Montag bis Freitag arbeitet, dessen tatsächlicher Urlaub fällt entsprechend kürzer aus als oben angegeben. Für ihn gilt die Rechnung: Tatsächliche freie Arbeitstage = gesetzlich vorgeschriebene Urlaubs-Werktage ÷ 6 × 5.
Geregelt durch: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Weitere Infos
Planet-beruf.de: Das Azubi-Portal der Bundesagentur für Arbeit informiert über die Berufsschulpflicht, erlaubte und unerlaubte Tätigkeiten und vieles mehr.
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