Im Juli 2004 legte die Bundesregierung einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der beruflichen Bildung vor, um das Berufsbildungsgesetz von 1969 und das Berufsbildungsförderungsgesetz von 1981 zu aktualisieren und zusammenzuführen. Am 1. April 2005 trat schließlich das vollständig novellierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Kraft.
Inhalte:
Welchen Zweck hat das Berufsbildungsgesetz?
Das Ziel der Gesetzesreform war es, Jugendlichen das Erlangen ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit zu erleichtern, unabhängig von ihrer sozialen oder regionalen Herkunft. Das Berufsbildungsgesetz soll dazu beizutragen, dass in den verschiedenen Branchen und Berufen auch künftig genügend qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung stehen, um die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu sichern.
Was regelt das Berufsbildungsgesetz?
Das Berufsbildungsgesetz regelt folgende Bereiche der beruflichen Bildung in Deutschland:
- Berufsausbildung (duales System)
- Berufsvorbereitung / Berufsausbildungsvorbereitung
- Fortbildung
- berufliche Umschulung
Für Berufe, die durch die Handwerksordnung geregelt werden, gilt das Berufsbildungsgesetz nur eingeschränkt. Nicht in den Anwendungsbereich des BBiG fallen berufliche Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz sowie dem Hebammengesetz.
Links zum Gesetzestext
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–3)
- Teil 2: Berufsbildung, Kapitel 1: Berufsausbildung (§§ 4–52)
- Teil 2: Berufsbildung, Kapitel 2: Berufliche Fortbildung (§§ 53–57)
- Teil 2: Berufsbildung, Kapitel 3: Berufliche Umschulung (§§ 58–63)
- Teil 2: Berufsbildung, Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen (§§ 64–70)
- Teil 3: Organisation der Berufsbildung, Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden (§§ 71–81)
- Teil 3: Organisation der Berufsbildung, Kapitel 2: Landesausschüsse für Berufsbildung (§§ 82, 83)
- Teil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik (§§ 84–88)
- Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung (§§ 89–101)
- Teil 6: Bußgeldvorschriften (§ 102)
- Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 103–105)